Unsere Vereinssatzung

SATZUNG

für den Verein

FREIWILLIGE FEUERWEHR TIRSCHENREUTH

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Tirschenreuth“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen werden und erhält dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tirschenreuth.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Tirschenreuth, insbesonders durch die Werbung, Betreuung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

3. fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

5. Mitglieder der Kindergruppe

(2) Zu den Feuerwehrdienstleistenden (aktiven Mitglieder) zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten und im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 aktive Dienstjahre abgeleistet oder das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge und besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Kinder unter 12 Jahren zählen nicht zu den aktiven Mitgliedern. Bei ihnen soll das Interesse an der Feuerwehr geweckt und soziale Effekte gefördert werden, damit der Reife- und Lernprozess unterstützt wird.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristischePerson werden, unabhängig vom Alter und vom Wohnsitz.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen und vorlegen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich 3 Monate vor Jahresschluss erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.


(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern, wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder, Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Jahresbeitrag ist jeweils im Voraus im Januar zur Zahlung fällig.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenwart,

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,

6. den zwei stellvertretenden Kommandanten,

7. dem Jugendwart,

8. dem Leiter der Kindergruppe,

9. einen der Vertrauensleute.

Betrifft Nr. 5 bis 9: Soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt werden.

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 9 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl kann aber auch, wenn es die Mehrheit der Mitgliederversammlung wünscht, durch Zuruf mit offener Abstimmung erfolgen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

1. 1. Vorstand

2. 2. Vorstand

3. 3. Vorstand

4. Der Kassier

Die nach § 26 BGB bestimmten Vorstände sind Einzelvertretungsberechtigt.

Intern wird vereinbart, dass der 2. Vorstand von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Der 3. Vorstand darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. und 2. Vorstand verhindert ist.

(3) Intern wird vereinbart, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,00 € für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10

Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, der Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden, Schenkungen und Sammlungen aufgebracht.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, eines der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Vertrauensleute

Die nicht dem Vorstand nach § 8 dieser Satzung angehörenden Vereinsmitglieder wählen aus dem Kreis der Feuerwehrdienstleistenden, die ebenfalls nicht Vorstandsmitglied sein dürfen, zwei Vertrauensleute.

§ 13

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Zeitung Neuen-Tag einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 14

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei

Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Satzungszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüs-

se, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15

Ehrungen

(1) Personen, die sich im Feuerwehrdienst besondere Verdienste erworben haben, können durch Ehrendiplome oder Ehrennadeln ausgezeichnet werden.

(2) Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

(3) Bei Feuerwehrdienstleistenden und Ehrenmitgliedern beteiligt sich die gesamte Mannschaft mit der Vereinsfahne an der Beerdigung. Zudem erhält jeder der vorstehend Genannten eine Kranzspende und Musikbegleitung.

Gleiches gilt beim Tod von früheren Vorständen und Kommandanten, wenn diese Tätigkeit mehr als 10 Jahre gedauert hat.

Bei ehemaligen Feuerwehrdienstleistenden, die mindestens eine aktive Dienstzeit von 25 Jahren abgeleistet haben, beteiligt sich eine Fahnenabordnung an der Beerdigung.

Auf Vorschlag der Vorsitzenden können jedoch vom gesamten Abs. 3 Ausnahmen gemacht werden.

§ 16

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-

sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigterZweckefällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tirschenreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Tirschenreuth, den 24.03.2018

FREIWILLIGE FEUERWEHR TIRSCHENREUTH

Markus Mayer

Vorsitzender

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen