Trotz der nicht ganz einfachen Anfangsjahre der Tirschenreuther Wehr, bekamen die Brandschützer bereits eine erste Dienstvorschrift an die Hand. Wohlgemerkt mit einigen – aus heutiger Sicht – seltsam anmutenden Handlungsanweisungen.
Kellerbrände werden meistens dadurch, daß man alle Kellerlöcher und sonstige Zugänge zumauert oder mit Mist verstopft, zu löschen sein.
Ist das in vollen Flammen stehende Gebäude nicht mehr zu retten – so ist sich hiermit auch nicht zu befaßen, statt dessen sind aber die naheliegenden bedrohten Gebäulichkeiten vor Brand zu schützen durch zweckmäßiges Bespritzen ohne Wasservergeudung.
[...] Die Abfuhr der Maschinen und Geräthschaften zur Brandstätte hat in mässigem Trabe zu geschehen, auch die Mannschaften haben dorthin nur mit mässiger Schnelle zu eilen, um dort angekommen, sogleich zur Dienstleistung fähig zu sein. Bei Nacht sind an der Maschine die Laternenlichter anzuzünden.
Jeder Befehl ist solange giltig, als er nicht durch einen neuen oder höheren Befehl aufgehoben wird; in der Regel hat die Mannschaft die Befehle durch ihre unmittelbar Vorgesetzten zu empfangen und wieder an diese ihren Rapport und Mittheilungen zu machen. Es ist verboten, daß Mitglieder der einen Abtheilung an dem Dienste einer anderen sich betheiligen.